Aufhebungsvertrag

Was genau ist ein Aufhebungsvertrag?


Als Aufhebungsvertrag bezeichnet man eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis beendet wird. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die nur einseitig von einer Vertragspartei ausgesprochen wird, ist für den Aufhebungsvertrags die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich. Wie dieser Vertrag inhaltlich aussieht, kann frei gestaltet werden, allerdings muss solcher Vertrag immer schriftlich geschlossen werden. Der Aufl&oouml;sungsvertrag ist im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit dem Aufhebungsvertrag.



Vorteile des Aufhebungsvertrags


Dank einem Konsens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können beide Seiten davon profitieren.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • frühere Vertragsbeendigung ohne Kündigungsfrist im Falle eines anstehenden Jobwechsels;
  • Vertragsinhalte wie z.B. eines qualifizierten Zeugnisses, Umgang mit dem Resturlaub können frei verhandelt werden;
  • eine höhere Abfindung kann verhandelt werden, wenn der Arbeitgeber auf ein Ausscheiden drängt;
  • Vorteile für Arbeitgeber

  • der Betriebsrat muss nicht angehört werden;
  • die gesetzliche Kündigungsfristen gelten nicht;
  • der Arbeitgeber entgeht einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren;
  • Arbeitsverhältnisse mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Behinderung) können ohne Zustimmung einer Behörde beendet werden.


  • Folgendes ist dringend zu beachten


    Bei einer freiwilligen Auflösung des bestehenden Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag fällt der Kündigungsschutz weg.

    Bei Zahlung einer Abfindung entfällt Ihr Anspruch auf ein eventuelles Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit, da es hier zu einer Verrechnung kommt. Man spricht vom "Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs". Außerdem kann die Agentur für Arbeit ihre Unterstützung für eine zusätzliche Zeit verweigern, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet und somit die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Kann der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er durch seine Einwilligung in den Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung oder ähnlichem zuvorgekommen ist, behält er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier sollte aber unbedingt die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden und das Ende des Jobs unverzüglich bzw. spätestens drei Monate vorher bei der Arbeitsagentur gemeldet werden.

    Wird Ihnen vom Arbeitgeber eine besonders hohe Abfindung angeboten, sollten Sie vorsichtig sein und das Angebot genauestens prüfen. Denken Sie immer daran: Sie stehen nicht unter Zeitdruck, also lassen Sie sich Zeit. Denn ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich selten rückgängig machen, da ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht existiert.



    Was genau ist ein Aufhebungsvertrag?


    Als Aufhebungsvertrag bezeichnet man eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis beendet wird. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die nur einseitig von einer Vertragspartei ausgesprochen wird, ist für den Aufhebungsvertrags die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich. Wie dieser Vertrag inhaltlich aussieht, kann frei gestaltet werden, allerdings muss solcher Vertrag immer schriftlich geschlossen werden. Der Aufl&oouml;sungsvertrag ist im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit dem Aufhebungsvertrag.



    Was sollte im Aufhebungsvertrag geregelt sein?


    Schriftlich vereinbart werden sollte

  • das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet;
  • Regelung zu Gehaltszahlungen, ausstehende Provisionen, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Überstundenvergütung;
  • der Umgang mit dem Resturlaub;
  • die eventuelle Zahlung einer Abfindung und wann diese fällig wird;
  • die Klärung der Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung;
  • die Ausstellung eines Zeugnisses und dessen Inhalt;
  • ein etwaiges Wettbewerbsverbot;
  • Rückgabe des Dienstwagens, Mobiltelefons oder sonstigen technischen Geräten, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden;
  • ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen oder auf Veranlassung des Arbeitsgebers aufgehoben wurde, damit es zu keiner Reduzierung vom Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers kommt.