Anrechnung von Arbeitslosengeld

Volles Arbeitslosengeld I trotz Abfindung


Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können bei einer betriebsbedingten Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch ein arbeitsgerichtliches Urteil eine Abfindung erhalten.
  • Eine Abfindung verkürzt Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
  • Einzige Ausnahme: Sie scheiden vorzeitig aus und die ordentliche Kündigungsfrist wird nicht eingehalten. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Wer sich von seinem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen getrennt hat und deshalb eine Abfindung erhält, muss keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld befürchten – auch dann nicht, wenn er eine hohe Abfindung in seinem Aufhebungsvertrag vereinbart hat. Es gibt allerdings eine Bedingung: Die Vereinbarung darf die ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzen.



    Keine Anrechnung bei Einhaltung der Kündigungsfrist


    Wird die ordentliche Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag eingehalten, erhalten Sie ohne Anrechnung der Abfindung Ihr volles Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis darf also nicht früher enden, als es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können. Hintergrund: Der Arbeitnehmer soll nicht doppelt Geld bekommen. Arbeitslosengeld wird nämlich dann nicht benötigt, wenn trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.

    Sie sollten daher auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sofern dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Achten Sie darauf bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag.

    Wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, ergibt sich aus Ihrem Arbeits- oder dem anwendbaren Tarifvertrag. Wenn dort keine Frist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.



    Wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld "ruht"


    Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und die Kündigungsfrist nicht eingehalten, dann droht Ihnen zum einen eine Sperrzeit. Was das für Sie bedeutet und wie Sie es vermeiden können, haben wir in diesem Ratgeber zusammengestellt.

    Zum anderen ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist (§ 158 SGB III). In diesen Fällen gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass die Abfindung ein finanzieller Ausgleich für die verkürzte Kündigungsfrist ist, und lassen den Anspruch auf Arbeitslosengeld erst einmal ruhen.

    "Ruhen" bedeutet, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschoben wird. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt aber grundsätzlich erhalten.

    Beispiel: Der Arbeitgeber kann frühestens zum 30. September 2019 kündigen. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren, dass bereits am 31. Juli 2019 Schluss ist und er zwei Gehälter als Abfindung bekommt. Folge: Der Mitarbeiter erhält erst Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2019.



    Wie lange das Arbeitslosengeld ruhen kann


    Wie lange Sie kein Arbeitslosengeld bekommen, richtet sich nach der Höhe der Abfindung, Ihrem Alter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer der Kündigungsfrist.

    Es werden im Ergebnis mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet (§ 158 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB III). Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er bei seinem Arbeitgeber tätig war, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann und desto kürzer ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie weit sich dieser Prozentsatz nach unten verschiebt, ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

    Anteilige Berücksichtigung der Abfindung

    Zugehörigkeit zum Unternehmen in Jahren Alter u. 40 Alter ab 40 Alter ab 45 Alter ab 50 Alter ab 55 Alter ab 60
    weniger als 5 60% 55% 50% 45% 40% 35%
    5 und mehr 55% 50% 45% 40% 35% 30%
    10 und mehr 50% 45% 40% 35% 30% 25%
    15 und mehr 45% 40% 35% 30% 25% 25%
    20 und mehr 40% 35% 30% 25% 25% 25%
    25 und mehr 35% 30% 25% 25% 25% 25%
    30 und mehr 30% 25% 25% 25% 25% 25%